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Riseup-Marketing

(nachfolgend auch: „Riseup“)
1. BEGRIFFSBESTIMMUNG, GELTUNGSBEREICH

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Riseup Marketing. Die Begriffe „Auftrag, Agentur und Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Agentur“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit die Agentur sie schriftlich anerkannt hat.

2. TERMINE, LIEFERFRISTEN

1. Die vereinbarten Zeitpunkte und Fristen für die Erbringung der Leistungen sind grundsätzlich bindend.
2. Die Agentur haftet nicht für Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.
3. Sollte der Auftraggeber sich im Annahmeverzug befinden oder seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzen, ist die Agentur berechtigt, den daraus entstandenen Schaden einschließlich möglicher Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

3. LEISTUNGSUMFANG, VERGÜTUNG

1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die dafür zu zahlende Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot der Agentur. Soweit für eine Leistung keine Vergütung festgelegt wurde, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten oder entsprechenden Bepreisung im Angebot der Agentur. Ein Mehraufwand der Agentur, insbesondere aufgrund von Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird entsprechend den vereinbarten Stundensätzen bzw. gemäß den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur als zusätzlicher Aufwand berechnet.
2. Sollten aufgrund unrichtiger, nachträglich korrigierter oder lückenhafter Angaben des Auftraggebers Arbeiten von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt oder verzögert werden müssen, trägt der Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden, sofern er diesen zu vertreten hat.
3. Die Agentur darf die ihr obliegenden Leistungen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber, auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
4. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber der Agentur freigegeben hat, vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars der Agentur zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB..
5. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
6. Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Die Agentur ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
7. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

4. HAFTUNG, GEWÄHRLEISTUNG

1. Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.

5. ABNAHME

Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Entwurf), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, wenn das Werk keine oder unwesentliche Mängel aufweist. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Verwendung des Werks als erfolgt.

6. RECHNUNG, PREIS, ZAHLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die Agentur stellt ihre Leistungen sofort wie Angeboten in Rechnung.
2. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungenen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
3. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben.
4. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

7. AUFWENDUNGEN

1. Jede Partei trägt die Ausgaben für Porto, Telefon, Internet und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.
2. Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet:
– Fremdkosten: nach Belegen,
– Stundenaufwand: siehe aktuelle Standardpreisliste,
– Reisekosten im eigenen Pkw: 0,51 Euro/km.

3. Zusätzliche Produktionskosten, die direkt mit der Erstellung und Durchführung des Auftrags in Zusammenhang stehen, werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet:

Location-Miete: nach Belegen oder gemäß vorheriger Vereinbarung,
Model-Gagen: nach Belegen, gemäß vertraglich vereinbarten Sätzen oder nach der aktuellen Standardpreisliste,
Kosten für Requisiten und sonstige Produktionsmittel: nach Belegen oder gemäß vorheriger Vereinbarung. Diese Kosten umfassen, sind aber nicht beschränkt auf, Materialien und Ausrüstung, die speziell für die Produktion angefordert oder erworben wurden.
Alle nach Belegen berechneten Kosten sind vom Auftraggeber innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels nach Erhalt der entsprechenden Belege zu begleichen.

4. Alle sonstigen Ausgaben wie Rechtsberatungskosten, Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überprüfung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.

8. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/LEISTUNGSSCHUTZRECHTE

1. Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von der Agentur gestalteten Werbemitteln. Die Nutzungsrechte sind international gültig.
2. Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Agentur Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird die Agentur die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einholen. Die etwaigen Künstlersozialkassenbeträge sind vom Auftraggeber abzuführen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern es technisch möglich ist und nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Die Agentur darf die von ihr konzipierten Werbemittel nach Freigabe durch den Auftraggeber zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung in ihrer Website und bei Präsentationen nutzen. Die Befugnis erstreckt sich auch auf die anderen Unternehmen der famefact track by track GmbH und deren Gesellschafter.
4. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Agentur. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
5. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber an sämtlichen unter diesem Vertrag entstehenden Werken im Sinne des Urheberrechts im Moment von deren Entstehung an, die ausschließlichen und zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte.

9. WERBEANZEIGENMANAGER UND SOCIAL MEDIA KONTEN

1. Der Auftraggeber erteilt der Agentur Zugang zu den Werbeanzeigemanagern und Social Media Konten unter den spezifischen Bedingungen, die im Auftrag definiert sind. Die Agentur kann Inhalte posten, hat jedoch standardmäßig keinen Zugriff auf private Nachrichten, es sei denn, der Auftraggeber legt dies ausdrücklich fest.
2. Der Werbeanzeigemanager zeigt, sofern technisch möglich, klar, welche Anzeigen von der Agentur und welche vom Auftraggeber eingestellt wurden. Diese Transparenz ist für die Zuweisung von Verantwortung und Haftung bei Fehlern wie falschen Budgetzuweisungen entscheidend. Sollte eine solche Unterscheidung technisch nicht umsetzbar sein, liegt die Haftung für jegliche Fehler oder Unregelmäßigkeiten beim Auftraggeber.
3. Die Agentur übernimmt keine Verantwortung für die Handlungen des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Nutzung des Werbeanzeigemanagers und der Social Media Konten, einschließlich des Postens von Inhalten, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers vor.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Diebeanstandete Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahekommt.
2. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.